Bio und Naturkosmetik-Richtlinie

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Geschrieben von: Administrator
Montag, den 18. Januar 2010 um 10:17 Uhr

organic and natural cosmetics standard

In der Organic- und Naturkosmetik werden verschiedene Gruppen von Rohstoffen verwendet:

1) Naturstoffe; ncs/natural complex substances

Substanzen aus der Natur (Pflanzen, eingeschränkt vom Tier, biotechnologische Rohstoffe, mineralische/anorganische Substanzen).

2) Naturstoff-/ncs-Derivate

Aus Naturstoffen nach erlaubten Methoden hergestellte Substanzen

3) Parfum und Geschmacksstoffe nach ISO 9235

4) syntetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen



1) Naturstoffe/ncs/natural complex substances

Naturstoffe werden als solche oder aus physikalischen Prozessen gewonnen eingesetzt. Es werden 4 natürliche Quellen differenziert:

a) Pflanzliche Rohstoffe

Der Einsatz pflanzlicher Rohstoffe muss soweit möglich aus zertifiziertem ökologischem Ausgangsmaterial/Organic-Qualität/kontrolliert-biologischem Anbau (kbA) bestehen. Die Pflicht wird geregelt durch eine Organic-Positivliste (Anlage 1 der Richtlinie), deren Umfang sich nach

- Qualität
- Verfügbarkeit
- angemessener Preisgestaltung

richtet. Da nicht alle kosmetischen Rohstoffe aus den Pflanzen der Bio-/Organic-Pflichtenliste in Organic-Qualität lieferbar sind, werden im dokumentierten Fall spezielle kosmetische Rohstoffe ausgenommen. Der Organic-Anteil wird nach dem verbandseigenen Organic-Berechnungsregel-SOP (Anlage 2) bestimmt und kann als Organic-fähiger Anteil auf dem Verpackungsetikett ausgewiesen werden. Nach der gleichen Berechnungsmethode kann der Anteil natürlicher Bestandteile ohne Organic-Qualität (alle Rohstoffe der Gruppe 1) ermittelt und auf der Verpackung angegeben werden Alternativ ist die Verwendung von Pflanzenmaterial aus zertifizierter Wildsammlung gestattet. Nur Pflanzenmaterial, das nicht aus den so definierten Quellen zu Verfügung steht, darf aus konventionellem Anbau eingesetzt werden.

b) Tierische Rohstoffe und Tierversuche

Der Einsatz von Stoffen, die traditionell von lebenden Tieren für den menschlichen Genuss oder die Nutzung produziert werden (z.B. Milch, Honig, Seide) ist gestattet. Der Einsatz von Rohstoffen aus toten Wirbeltieren (z.B. Emuöl, Nerzöl, Murmeltierfett, tierische Fette, Collagen und Frischzellen) ist nicht gestattet.

Rohstoffe, die vor dem 01.01.1998 noch nicht in der Kosmetikindustrie eingesetzt wurden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht im Tierversuch getestet worden sind. Gesetzliche Anforderung wie durch REACH oder Veranlassung durch Dritte, zu denen keine geschäftliche Beziehung besteht, bleiben dabei unberücksichtigt.

c) biotechnologisch hergestellte Kosmetikrohstoffe

Da Mikroorganismen ebenso Bestandteile der Natur wie Pflanzen und Tiere sind, sind auch deren Stoffwechselprodukte und Bestandteile für den Einsatz in Organic- und Naturkosmetik erlaubt. Verboten ist die Einbeziehung von GMO in die biotechnologische Kosmetikrohstoffherstellung.

d) Mineralische und anorganische Stoffe

Mineralien jedweder Form sind Bestandteil der Natur und daher erlaubt. Die Entstehung anorganischer Salze, Säuren und Laugen (z.B. Natriumchlorid, Magnesiumsulfat...) entspricht den Vorgängen in der Natur und ist ebenfalls erlaubt.

2) Naturstoff-/ncs-Derivate

Zur Herstellung von Naturkosmetik dürfen auch naturnahe Rohstoffe eingesetzt werden, die aus Naturstoffen/ncs hergestellt werden. Optimal ist der Einsatz von Organic-Rohstoffen als Ausgangsrohstoff. Eine Zusammenstellung erfolgt nach Stand der Technik in Anlage 4. Dazu erlaubte Herstellverfahren sind Hydrolyse, Hydrierung, Veresterung auch mit anorganischen Säuren (Ausnahme: Halogen-Wasserstoff-Säuren), Redoxvorgänge, sonstigen Spaltungen und Kondensationsreaktionen. Über die Umweltverträglichkeit
dieser Stoffe sind vorhandene Unterlagen in der Produktdokumentation zu sammeln. Naturidentische Stoffe nach diesen Verfahren sind dann erlaubt, wenn die Natur als Quelle für Ausgangsmaterialien nicht ausreicht.

3) Duft- und Geschmacksstoffe

Zulassungskriterium für natürliche Duft- und Geschmacksstoffe ist die ISONorm 9235. Darüber hinaus sind aus Verfahren auf natürlichen Vorgängen basierend wie biotechnologische Herstellung gewonnene Duft- und Geschmacksstoffe für den Einsatz erlaubt.

4) synthetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen

Der Verbraucher erwartet mit Recht auch von Bio- und Naturkosmetik mikrobiologisch einwandfreie Qualität. Dazu können die folgenden naturidentischen Konservierungsmittel verwendet werden:
- Benzoesäure und ihre Salze und Ethyester
- Sorbinsäure und ihre Salze
- Ameisensäure
- Salicylsäure und ihre Salze
- Propionsäure und Ihre Salze
- Benzylalkohol

Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: "Konserviert mit ...[Name des Konservierungsstoffes]" erforderlich.

Bio- und Naturkosmetik verzichtet bewusst auf:

a) nicht mit dem Naturgedanken kompatible Rohstoffgruppen

- organisch-synthetische Farbstoffe
- synthetische Duftstoffe
- ethoxylierte Rohstoffe
- Kontaminationen in erheblich höherer als in der Natur vorkommender Relation. Als Kontamination gelten nicht die KVO §1 Satz 2 geregelten Stoffe
- Silikone
- Halogen-organische Verbindungen und Zwischenstufen
- Erzeugnisse der Petrochemie wie Paraffinöl und –Wachse
- Rohstoffe, über deren Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit nichts bekannt ist
- Lösungsmittel, außer Wasser, Ethanol aus pflanzlichen Rohstoffen, Pflanzenöle, Pflanzenfette, Glycerin aus pflanzlichen Rohstoffen, Kohlendioxyd und für die Extraktion definierter Naturstoffe notwendige andere Lösungsmittel, wenn diese anschließend aus den definiertenNaturstoffen entfernt werden.
- pflanzliche oder tierische Materialien unter Naturschutz
- ohne Nachverfolgbarkeit in Lagerung und Produktion
- Reinigungs- und Hygienematerial, das nicht der natürlichen Arbeitsweise entspricht

b) radioaktive Bestrahlung

Eine Keimverminderung von Naturstoffen/NCS (Ausnahme: Mineralien) oder kosmetischen Endprodukten durch radioaktive Bestrahlung ist nicht gestattet.

c) Natur-abträgliche Verpackungen

aufwendige Verpackung, einmal verwendbare Verpackung, nicht wiederverwendbare Verpackungsmaterialien, halogenierte Kunststoffe, Druckgasverpackungen sind zu vermeiden


Kontrolle

Die Überprüfung der Einhaltung oben aufgeführter Kriterien für kosmetische Produkte und eingesetzte Rohstoffe wird durch unabhängige Prüfinstitute gewährleistet. Die Einhaltung der Kriterien wird durch ein Bio- und Naturkosmetik-Zeichen auf den
Kosmetikverpackungen und Rohstoffbehältnissen sichtbar gemacht. Die Kennzeichnung beschränkt sich auf ein einziges Label mit allen Aussagen zum Standard und Bio-Anteil. Eine Aussage über den Bio-Anteil ist optional und kann in Prozentanteilen und/oder durch Sternchenmarkierung innerhalb der INCI-Deklaration erfolgen. Das Zertifizierungsunternehmen muss nicht auf der Verpackung genannt werden.

Richtlinien-Applikation

Bio- und Naturkosmetik-Produkte gemäß dieser Richtlinie müssen selbstverständlich alle europäischen und zusätzlichen nationalen Gesetzesvorgaben wie

- EU-Kosmetikrichtlinie European Directive 76/768/EEC
- EU REACH Gesetzgebung – Regulation n° 1907/2006,
- EU Öko-Verordnung – Regulation n° 834/2007.

erfüllen. Die konkreten Anwendung der ICADA-Richtlinie in kosmetischen Produkten und bei der Rohstoffherstellung wird in Detailfragen durch eine SOP/ein Handbuch geregelt.

„Global ethics“ Kriterien werden nach Dokumentation und Beschluss Pflicht für diese Richtlinie und dann in Anlage 3 gelistet. Derzeit stehen folgende Punkte zur Diskussion

GMO-Freiheit,
Abfallmanagement,
Fair Trade, 3-Welt-Projekte,
Verpackungsdefinitionen,
Lösungsmittelvermeidung,
Katalysatoreinschränkung,
soziale Arbeitsbedingungen,
Umweltmanagment,
zertifizierte Nachhaltigkeit,
Organic-NCS-Derivate-Pflicht,
Abbaubarkeit nach OECD 301 A-F
Green chemistry-Regeln
Kohlendioxyd-Bilanzen
Transportaufwand/Regionalität
Energieausbeute
Wasserverbrauch
Resourcenbewusstsein (Mica, Talk, Zink..)
uvm.

Diese Auflistung und die Anlage 3 werden, sobald es der jeweilige technische Stand erlaubt, um die entsprechenden Positionen erweitert.

Die Nutzung dieses Zeichens ist nur Naturkosmetik-Firmen mit entsprechender Voraussetzung vorbehalten. Die Zulassung von Naturkosmetik-Firmen zur Zeichennutzung ist eingeschränkt und wird durch verbandsinterne vertraglicher Regelungen sichergestellt.

 

Positivsliste

Download der Positivliste (.xls)

 

Anlagen

kbA-Pflicht
kbA-Anteil-Kalkulation
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Aktualisiert ( Sonntag, den 23. Oktober 2011 um 19:20 Uhr )